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Impfstatistik
Die Erhebung der Daten zur COVID-19-Impfung erfolgt in den Impfzentren und durch die Mobilen Impfteams. Autorisiertes Personal der Impfzentren und Impfteams kann über die Webanwendung „Digitales Impfquotenmonitoring“ die Daten eingeben und über eine gesicherte Internetverbindung täglich an die Bundesdruckerei übermitteln, wo im Auftrag des RKI die Daten zwischengespeichert und vom RKI täglich abgerufen werden.
Stand: 17.12.2020
Datenschutz und Datensicherheit
Datenschutz und Datensicherheit sind bei einer Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten von großer Bedeutung. Personenbezogene Daten werden daher nur im notwendigen Umfang verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in folgenden Übersichten:
Datenschutzinformation zur Digitalen Impfverwaltung (Stand: 29.01.2021)
Übersicht über die Datenschutzbeauftragte in den Impfzentren
Laut Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums wird Impfärztinnen und -ärzten sowie medizinischem Personal, das in Impfzentren tätig ist, eine Impfung angeboten (ImpfV § 2).
Stand: 05.01.2021
Voranmeldung
Für eine Impfung müssen sich die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Bayern an das Impfzentrum an ihrem Wohnsitz oder am Ort ihres ständigen Aufenthalts wenden. Das gilt auch, wenn ein anderes Impfzentrum näher oder besser zu erreichen ist.
Für die Bevölkerung von Stadt und Landkreis Hof wurde das zentrale Impfzentrum Hofer Land (Ernst-Reuter-Straße 62, 95030 Hof) eingerichtet, das seit Ende Dezember 2020 in Betrieb ist. Weitere Impfzentren in Gemeinden des Landkreises sollen folgen (Stand 03.03.2021).
Für das Impfzentrum Hofer Land stehen folgende Wege zur Verfügung, um sich für eine Impfung voranzumelden:
Grundsätzlich kann auch die bundesweit einheitliche Telefonnummer 116 117 kontaktiert werden. Die Hotline verbindet Sie mit dem für Sie zuständigen Impfzentrum. – Eine Terminvereinbarung über die Servicestelle des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist leider nicht möglich. Bitte nutzen Sie die oben genannten Wege.
Terminvereinbarung
Nachdem die impfberechtigte Person aus Stadt oder Landkreis Hof ihre Impfbereitschaft über einen der oben beschriebenen Wege erklärt und sich für die Impfung angemeldet hat, erfolgt in einem zweiten Schritt die telefonische Kontaktaufnahme durch das Impfzentrum, um den konkreten Impftermin zu vereinbaren. Dies geschieht, sobald ausreichend Impfstoff zur Verfügung steht.
Ablauf für Angehörige von Einrichtungen (Bewohner, Personal)
Anspruchsberechtigte Personen, die zu einer Einrichtung gehören, der eine Impfung durch ein mobiles Team angeboten wird, bedürfen regelmäßig keiner individuellen Terminvereinbarung. Für Impfungen durch mobile Impfteams erkundigen Sie sich daher bitte bei den zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland.
Die Impfaufklärung ist zwingend von Ärztinnen und Ärzten vorzunehmen. Die Impfung selbst kann auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Die Länder und Kommunen müssen sicherstellen, dass ausreichend Personal vorgehalten wird, um die Impfzentren zu betreiben. Dabei werden sie insbesondere von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und medizinischem Personal aus Krankenhäusern vor Ort unterstützt. Aber auch Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder Logistikunternehmen können bei der Organisation und den Betrieb vor Ort helfen.
Stand: 22.12.2020
In der Anfangsphase wird nicht genügend Impfstoff für einen flächendeckenden Einsatz vorliegen. Deswegen wird eine Reihenfolge für die Impfungen festgelegt. Menschen, bei denen das Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung hoch ist, sowie Menschen, die aus beruflichen Gründen eine hohe Ansteckungsgefahr oder engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben, sollen auf freiwilliger Basis zuerst geimpft werden. Die festgelegte Reihenfolge wird auch bei den zweiten Impfungen beibehalten.
Demnach soll die Impfung zunächst Personen über 80 sowie Bewohnerinnen und Bewohnern in Alten- und Pflegeheimen angeboten werden, da diese besonders gefährdet sind. Gleichzeitig empfiehlt die STIKO die Impfung medizinischem Personal mit sehr hohem Ansteckungsrisiko und Personal in der Altenpflege.
In einem zweiten Schritt soll die Impfung der gesamten Bevölkerung offen stehen.
Bei zunehmender, aber weiterhin begrenzter Impfstoffverfügbarkeit sollen weitere von der STIKO definierte Personengruppen mit besonderen Risiken vorrangig geimpft werden. Die STIKO-Empfehlung setzt sich aus der allgemeinen Impfempfehlung und einer Empfehlung zur Priorisierung zusammen. Die Priorisierungsempfehlung hat nur solange Gültigkeit, bis genügend Impfstoff verfügbar ist. Mittelfristig ist es das Ziel, allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu einer Impfung gegen COVID-19 anbieten zu können.
Grundlage für die Priorisierung ist die Coronaimpfverordnung, die auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) basiert. In der Coronaimpfverordnung sind die Priorisierungsgruppen im Detail beschrieben.
Am 08. Februar 2021 wurde die Impfverordnung zum ersten Mal neugefasst; Hintergrund sind die Zulassung des AstraZeneca-Impfstoffes und die Altersbegrenzung für dessen Einsatz in Deutschland. Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:
Die STIKO legt in ihrer aktualisierten Impfempfehlung dar, dass bei der Priorisierung nicht alle Krankheitsbilder und Impfindikationen berücksichtigt werden konnten. Deshalb seien Einzelfallentscheidungen möglich. Es obliegt den für die Impfung Verantwortlichen und somit den Impfzentren, Personen, die nicht explizit genannt sind, in die jeweilige Priorisierungskategorie einzuordnen. Dies betrifft insbesondere Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die ein erhöhtes Risiko angenommen werden kann. Rechtliche Grundlage für die Impfpriorisierung ist die Coronavirus-Impfverordnung, die auf den Empfehlungen der STIKO beruht.
Unter der Berücksichtigung der Impfquoten, der Erhebungen zur Impfakzeptanz sowie der Studien zur Impfeffektivität und -sicherheit wird die STIKO die Empfehlung zur COVID-19-Impfung regelmäßig evaluieren. Sie wird den wissenschaftlichen Stand zum Erkrankungsrisiko und zu den Impfstoffen, die bereits zur Anwendung kommen oder kurz vor der Zulassung stehen, fortlaufend prüfen und ihre Empfehlung gegebenenfalls anpassen. Eine erste Aktualisierung erfolgte am 8.1.2021, die zweite Aktualisierung wurde am 29.1.2021 veröffentlicht.
Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten laut Impfverordung der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis. Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.
Stand: 22.12.2020
Für die Einrichtung von Impfzentren gibt es mehrere Gründe:
Stand: 28.12.2020
Dafür gibt es mehrere Gründe. Zum einen steht zunächst nicht genügend Impfstoff für die gesamte Bevölkerung zur Verfügung. Zum anderen müssen die derzeit verfügbaren Impfstoffe im Ultra-Tiefkühl-Temperaturbereich (-75°C) gelagert werden. Darüber hinaus sind initial Impfstoffe nur in Mehrdosenbehältnissen verfügbar.
In der ersten Phase erfolgen die Impfungen daher in speziell eingerichteten Impfzentren, was eine zeitnahe Impfung von vielen Menschen und gleichzeitig auch eine bessere Überwachung der neuartigen Impfstoffe ermöglicht. Zudem sind mobile Teams im Einsatz, die weniger mobile Menschen z. B. in Altenheimen aufsuchen.
In der zweiten Phase sollen die Impfungen zu einem großen Teil in Arztpraxen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass ausreichend Impfstoffe für ein Impfangebot an breitere Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stehen und dass ein großer Teil der Impfstoffe unter Standardbedingungen gelagert werden kann.
Stand: 22.12.2020
Es ist davon auszugehen, dass Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19 genesen sind zumindest vorübergehend über einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung verfügen. Es liegen jedoch noch keine ausreichenden Daten über die Dauer und Qualität des Schutzes vor. Die STIKO sieht daher grundsätzlich die Notwendigkeit einer Auffrischimpfung auch nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion. Der geeignete Zeitpunkt hierfür kann jedoch noch nicht angegeben werden.
Personen, die eine labordiagnostische gesicherte Infektion mit SARS-CoV-2 durchgemacht haben, sollten vorerst nicht geimpft werden. So kann der Impfstoff für die Personen verwendet werden, die bisher weder eine Erkrankung durchgemacht haben, noch geimpft sind.
Wenn aber das Zurückstellen und wieder Einbestellen bzw. Aufsuchen von Genesenen beispielsweise in Senioren- oder Altenpflegeheimen logistisch schwierig ist, sollten – wenn ausreichend Impfstoffdosen vorhanden sind – alle im Heim Lebenden oder Tätigen eine Impfung angeboten bekommen, auch die Genesenen.
Nach den bisher vorliegenden Daten gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Impfung nach bereits unbemerkt durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion hinsichtlich der Verträglichkeit oder Wirksamkeit ein Problem darstellt. Entsprechend besteht keine Notwendigkeit vor Verabreichung einer COVID-19-Impfung, das Vorliegen einer akuten, asymptomatischen oder unerkannt durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch auszuschließen. In den Zulassungsstudien der beiden mRNA-Impfstoffe sind auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeschlossen gewesen, die bereits im Vorfeld eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht hatten. Insgesamt wurde die Impfung von diesen Personen besser vertragen als von primär seronegativen StudienteilnehmerInnen. Lokale und systemische Reaktionen (Link auf FAQ Nebenwirkungen) nach den Impfungen waren weniger stark ausgeprägt. Die Effektivität der Impfung ist nicht unterschiedlich, wenn bereits eine SARS-CoV-2-Infektion vorangegangen ist.
Stand: 14.01.2021
Nein, das ist nicht notwendig, solange Sie keine Symptome aufweisen. Die Verträglichkeit der Impfung wird durch eine akute Infektion auch nicht negativ beeinflusst.
Stand: 17.12.2020
Ja, der Aufbau des Impfschutzes erfolgt bei allen bisher zugelassenen Impfstoffen gegen das COVID-19 mit zwei Impfungen.
Die Impfstoffe werden in zwei Dosen verimpft, um sicherzugehen, dass eine maximale Immunität gegen das Virus erreicht wird.
Die empfohlenen Abstände zwischen den Impfungen betragen z.B. für die mRNA-Impfstoffe (BioNTech, Moderna) 3 bzw. 4 bis 6 Wochen, für den Vektor-basierten Impfstoff (AstraZeneca) 9 bis 12 Wochen. Der Termin für die Zweitimpfung wird entsprechend festgelegt.
Sollte der empfohlene maximale Abstand zwischen der 1. und 2. Impfstoffdosis überschritten worden sein, kann die Impfserie dennoch fortgesetzt werden und muss nicht neu begonnen werden.
(Stand 03.03.2021)
Im Impfzentrum Hofer Land besteht FFP2-Maskenpflicht. Sollten Sie Ihre Maske vergessen, erhalten Sie bei uns im Impfzentrum eine FFP2-Maske.
Zudem sollten Sie bei Betreten des Impfzentrums Ihre Hände desinfizieren. Ein Spender mit Desinfektionsmittel steht dafür am Eingang bereit.
Auch am und im Impfzentrum sind die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
Eine Impfung im Rahmen eines Hausbesuches ist aktuell (noch) nicht möglich, weil die derzeit zugelassenen Impfstoffe hochsensibel sind und ein Transport sehr schwierig ist.
Über alternative Lösungsansätze wird derzeit beraten.
Bewohner von Einrichtungen werden über Mobile Impfteams versorgt.